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Honorar

Jede Causa ist anders. Dies muss auch bei der Vereinbarung der Abrechnungsvariante berücksichtigt werden. Mir ist wichtig, dass von der Übernahme einer neuen Sache an Kostentransparenz gewahrt ist und der Mandant nachvollziehen kann, für welche meiner Leistungen er wie viel bezahlt.

Folgende Varianten der Honorarvereinbarung stehen zur Auswahl:

- Pauschalhonorar

Die Vereinbarung eines Pauschalhonorars bietet sich in Fällen an, in denen sich der Leistungsumfang gut abschätzen lässt. Erfahrungsgemäß ist dies häufig bei außergerichtlicher Beratung, wie bei Vertragserrichtungen oder Markenanmeldungen möglich. Der Vorteil für den Mandanten ist, dass von Anfang an die Honorarhöhe bekannt ist und er gut für Projekte kalkulieren kann.

- Zeithonorar

Bei der Vereinbarung eines Zeithonorars rechne ich meine anwaltlichen Tätigkeiten gemäß tatsächlich angefallenem Zeitaufwand ab. Ich übermittle Ihnen bei der Abrechnung eine detaillierte Aufstellung meiner anwaltlichen Tätigkeit für größtmögliche Transparenz.

- Abrechnung nach Tarif

Bei der Vereinbarung der Abrechnung nach Tarif kommen die Ansätze des Rechtsanwaltstarifgesetzes (RATG), der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) sowie des Notariatstarifgesetzes (NTG) zur Anwendung. Anwaltliche Leistungen bei Gerichtsverfahren können meistens auf der Basis des RATG bei Bedarf unter Berücksichtigung der AHK abgerechnet werden. Bei der Erstellung von Verträgen und der Errichtung von letztwilligen Verfügungen kann die Abrechnung nach den Ansätzen des NTG vereinbart werden.

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