top of page

© fottoo – Fotolia.com

Urheberrecht

Das Urheberrecht dient dem Schutz des geistigen Eigentums des Schöpfers eines Werkes im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Ein solches Werk kann aus dem Gebiet der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste oder der Filmkunst stammen. Im Gegensatz zum Schutz anderer intellektueller Güter bedarf der Urheberrechtsschutz keines besonderen Rechtserwerbs, wie einer Registrierung, sondern entsteht vielmehr bereits mit der Schaffung des Werkes und wirkt als absolutes Recht gegen jeden Dritten. Das Urheberrecht kann im Vergleich zum Eigentumsrecht an einer körperlichen Sache verhältnismäßig leicht verletzt werden, weshalb die komplexen gesetzlichen Regeln ein strenges Rechtsschutzsystem normieren.

 

Durch die technischen Möglichkeiten können fremde Werke blitzschnell auch von Unberechtigten verwertet werden, wodurch enormes Potential für Rechtsverletzungen besteht. In der anwaltlichen Praxis spielen oft Fragen potentieller Urheber eine Rolle, deren Werke von einem unberechtigten Dritten – in welcher Form auch immer – verwertet werden. Häufig gibt es auch Anfragen zur Verwendung fremder Werke auf eigenen Plattformen, wie auf Webseiten, Facebook- oder Twitter-Profilen.

 

Ein weiteres im Urheberrechtsgesetz geregeltes Thema ist der Bildnisschutz, das sogenannte „Recht am eigenen Bild“. In Österreich gilt im Gegensatz zu anderen Rechtsordnungen der Grundsatz, dass prinzipiell Lichtbilder auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Abgebildeten veröffentlicht werden dürfen. Unter bestimmten Umständen kann jedoch der Betroffene gegen derartige Veröffentlichungen gerichtlich vorgehen.

 

Darf ein Foto, das „im Internet“ veröffentlicht wurde, für eigene Anwendungen verwendet werden? Darf ein Artikel aus einer Zeitung übernommen und veröffentlicht werden? Wie sieht es mit Inhalten aus, die vom Urheber in einem sozialen Netzwerk veröffentlicht wurden?

 

Bei diesen und anderen Fragen zum Urheberrecht berate ich Sie gerne außergerichtlich und vertrete Sie in Verfahren vor Gerichten und Behörden.

bottom of page