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Wettbewerbsrecht

Im geschäftlichen Wettbewerb ist viel erlaubt – jedoch nicht alles. Verhält sich ein Unternehmer im geschäftlichen Verkehr „unlauter“, kann dagegen gerichtlich vorgegangen werden.

 

Die Bestimmungen des Lauterkeitsrechts sollen eine gewisse Qualität des Wettbewerbs sicherstellen. In diesem Rechtsgebiet sind die gesetzlichen Regeln sehr allgemein gefasst. Deshalb müssen zur Auslegung lauterkeitsrechtlicher Sachverhalte vor allem höchstgerichtliche Entscheidungen analysiert werden.

 

Unlautere Geschäftspraktiken werden beispielsweise angenommen, wenn ein Unternehmer

 

  • massiven Behinderungswettbewerb gegenüber einem Konkurrenten praktiziert – dieser kann z.B. im Missbrauch eigener wirtschaftlicher Macht oder in der Störung des Betriebs des Mitbewerbers liegen;

  • einen anderen insofern ausbeutet, als er unmittelbar dessen Leistungen übernimmt und sich dadurch einen Wettbewerbsvorteil verschafft oder den guten Ruf einer fremden Ware oder Leistung ausnutzt;

  • sich durch Rechtsbruch einen Vorsprung gegenüber seinen Mitbewerbern verschafft oder

  • durch unsachliche Beeinflussung der potentiellen Abnehmer Kundenfang betreibt.

 

Um den rechtlichen Rahmen abzustecken, in dem sich der Wettbewerb frei entfalten kann, muss die ausgeprägte Kasuistik, die dem angloamerikanischen Richterrecht (case-law) ähnelt, beachtet werden. Deshalb sollten Sie bei wettbewerbsrechtlichen Fällen einen Spezialisten heranziehen. Gerne übernehme ich Ihre wettbewerbsrechtlichen Causen und berate Sie in diesem komplexen Fachgebiet.

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